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Landumlegung im Baugebiet

Gründe für eine Baulandumlegung

Ziel der Raumplanung ist der haushälterische Umgang mit dem Boden. Das heisst unter anderem, dass die Grundstücke, die sich in der Bauzone befinden, ihrer Bestimmung zuzuführen sind. Falls ungünstige Parzellenformen dies aber nicht ohne weiteres erlauben, soll dies mit geeigneten bodenrechtlichen Massnahmen behoben werden (gemäss Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung).

Im Kanton Bern bilden das Baugesetz (BauG) und das Baulandumlegungsdekret (BUD) die gesetzlichen Grundlagen für Landumlegungen im Baugebiet.
Dabei können die folgenden Verfahren zur Anwendung gelangen:

  • Baulandumlegung
  • Grenzregulierung
  • Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten

Neben der eigentlichen Korrektur ungünstiger Grundstücksverhältnisse gibt es weitere Gründe, welche eine Baulandumlegung erfordern.
Das Baugesetz sieht die folgenden Gründe vor, wobei sich diese in der Praxis auch überschneiden können:

  • wenn es die Nutzungspläne erfordern
  • zur Altstadt- oder Quartiersanierung
  • für den Landerwerb im Strassenbau

Die Baulandumlegung ist aber auch das zielführende Verfahren, um das für den Bau von Erschliessungsanlagen benötigte Land sicherzustellen.

Die Baulandumlegung stellt ein zentrales Instrument der Raumplanung dar. Es ist deshalb sehr wichtig, dass beide Instrumente koordiniert werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine Überbauungsordnung und die entsprechende Baulandumlegung parallel erarbeitet werden.

Zuständige Stellen

Die Oberaufsicht über die Baulandumlegung, Grenzregulierung und Ablösung von Dienstbarkeiten liegt in der Zuständigkeit des Regierungsrates beziehungsweise bei der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Zuständiges Amt ist das Amt für Geoinformation (AGI).

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