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Verfahren zur Baulandumlegung

Zur Neuordnung ungünstiger Grundstücksverhältnisse stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Diese können freiwillig, genossenschaftlich orientiert oder amtlich verfügt sein. Die Verfahren werden untenstehend summarisch vorgestellt. Die detaillierten Abläufe der Baulandumlegungsverfahren sind im Ablaufschema Baulandumlegung ersichtlich. Das Ablaufschema enthält ausserdem die Verweise auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im Baulandumlegungsdekret (BUD) und zeigt die Koordination der Verfahren mit der Überbauungsordnung auf.

Eine Übersicht der zur Verfügung stehenden Instrumente zeigt die Grafik über die Darstellung der Verfahren zur Baulandumlegung.

  • Ablaufschema Baulandumlegung

  • Darstellung der Verfahren Baulandumlegung

Grenzmutation

Sind sich alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Korrektur ihrer Parzellengrenzen einig, kann die Anpassung über eine Grenzmutation erfolgen. Die Parteien beauftragen dazu den zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise die zuständige Nachführungsgeometerin sowie einen Notar beziehungsweise eine Notarin. Die Änderung wird mittels einer öffentlichen Urkunde vollzogen. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin erstellt den erforderlichen Mutationsplan.

Grenzregulierung

Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Korrektur ihrer Parzellengrenzen einigen, kann die Anpassung über eine Grenzregulierung erfolgen. Eine Grenzregulierung wird dann vorgenommen, wenn ein Grundstück wegen eines ungünstigen Grenzverlaufs nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden kann. Dabei wird der Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Grundstücken korrigiert. Allerdings darf dadurch die Überbaubarkeit der anderen beteiligten Grundstücke nicht wesentlich verschlechtert werden.

Neben dem wertgleichen Abtausch von Land im nötigen Umfang kann gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) in Ausnahmefällen auch der Zuschlag von höchstens drei Aren Land von einem Grundstück an ein anderes angeordnet werden. Dies unter der Bedingung, dass dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und die Abtretung für die betroffene Eigentümerschaft zumutbar ist. Für solche Zuschläge ist volle Entschädigung zu leisten.

Das Verfahren wird gemäss den Bestimmungen im Baulandumlegungsdekret formell vom zuständigen Regierungsstatthalter beziehungsweise von der zuständigen Regierungsstatthalterin durchgeführt.

Baulandumlegung nach Vereinbarung

Können sich alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in einem bestimmten Perimeter vorbehaltlos über eine Neuordnung einigen, so kann diese mittels einer Baulandumlegung nach Vereinbarung vollzogen werden. Allerdings muss der Plan der Neuordnung zwingend von allen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unterschrieben werden. Wird eine einzige der nötigen Unterschriften nicht geleistet, scheitert das Verfahren und kommt nicht zum Abschluss. Deshalb eignet sich die Umlegung nach Vereinbarung nur für kleine Umlegungsgebiete mit wenigen Beteiligten.

Baulandumlegung im Genossenschaftsverfahren

Die Baulandumlegung im Genossenschaftsverfahren bietet sich an, wenn die für eine Umlegung nach Vereinbarung erforderliche Einstimmigkeit aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht gegeben ist. Insbesondere bei grösseren Umlegungsgebieten mit zahlreichen Eigentümerinnen und Eigentümern empfiehlt es sich, diese Umlegungsmethode bereits zu Beginn zu wählen.

Es ist nicht notwendig, die aktive Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu den einzelnen Verfahrensschritten einzuholen. Dennoch können die Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Rechte wahrnehmen: Einerseits indem sie ihre Vorstellungen und Wünsche in das Verfahren einbringen, andererseits indem sie Einsprachen gegen zur Auflage kommende Akten erheben. Diese Einsprachen werden in gesetzlich geregelten Verfahren abschliessend behandelt. Damit wird gewährleistet, dass nicht einzelne Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer den Abschluss unverhältnismässig lange verzögern können.

Baulandumlegung von Amtes wegen

Eine Baulandumlegung von Amtes wegen wird erst dann eingeleitet, wenn die Baulandumlegung unter den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gescheitert ist. Voraussetzung ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umlegung besteht.
 

Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten

Bestehende Dienstbarkeiten können einen grossen Einfluss auf die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks haben. Es kann durchaus vorkommen, dass die existierenden Grundstücksformen zwar eine zweckmässige Überbauung zulassen würden, dass aber bestehende Dienstbarkeiten – wie zum Beispiel ein das Grundstück querendes Wegrecht – die Überbauung trotzdem erschweren oder gar verunmöglichen.

Die Ablösung oder Verlegung solcher Dienstbarkeiten kann da Abhilfe schaffen. Falls dies unter den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen nicht einvernehmlich möglich ist, steht das Verfahren über die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten zur Verfügung. Es richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen im Baugesetz (BauG) und im Baulandumlegungsdekret (BUD).

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