
Das Amt für Kultur ist zuständig für den Schutz des archäologischen Kulturerbes sowie der historischen und zeitgenössischen Baukultur des Kantons Bern. Dazu führt es verschiedene Inventare, die bei Planungs- und Bauvorhaben relevant sind, und bezeichnet denkmalgeschützte Objekte.
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in der Kategorie Kulturerbe
Das Archäologische Inventar enthält sämtliche archäologischen Schutzgebiete und bekannten Fundstellen des Kantons Bern. Zu den archäologischen Schutzgebieten zählen unter anderem prähistorische Pfahlbauten, keltische Grabhügel, römische Villen, Schalensteine, mittelalterliche Städte, aber auch Zeugen des neuzeitlichen Gewerbes wie Reste von Schmelzöfen, Glashütten oder Hafnereien. Fundstellen, die durch archäologische Ausgrabungen nachgewiesen sind, werden genauso berücksichtigt, wie historisch überlieferte oder vermutete Stätten. Eine Archäologische Fundstelle kann vom einzelnen Fundgegenstand bis zu komplexen und grossflächig im Boden erhaltenen Siedlungs- und Baustrukturen ganz unterschiedliche Dinge umfassen. Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons Bern. Grabungen und der Einsatz von Metalldetektoren ohne Bewilligung sind strafbar. Sollten Bauvorhaben in einem archäologischen Schutzgebiet oder in der Nähe von archäologischen Fundstellen liegen, so ist ein frühzeitiger Kontakt zum Archäologischen Dienst empfohlen.
Das Bauinventar enthält alle schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler des Kantons Bern (Einzelobjekte sowie Bau- und Strukturgruppen). Damit steht der Öffentlichkeit eine qualifizierte Gesamtschau des historischen Baubestandes im Kanton zur Verfügung. Baudenkmäler sind gemäss Baugesetz herausragende Bauten und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Sie sollen wegen ihrer besonderen Qualitäten bewahrt oder geschont werden. Das Bauinventar ist behördenverbindlich. Es wird bei der Beurteilung von Baugesuchen beigezogen und ist eine wichtige Grundlage für die Behörden im Nutzungsplanungsverfahren. Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes angepasst werden. Beim Umbau oder der Sanierung eines Baudenkmals empfiehlt es sich, dass die Bauherrschaft die kantonale Denkmalpflege frühzeitig miteinbezieht, also vor Einreichung des Baugesuchs.
Baudenkmäler, an deren Sanierung Finanzhilfen des Kantons Bern ausgerichtet werden, werden grundsätzlich unter den Schutz des Kantons Bern gestellt. Die Unterschutzstellungen erfolgen in aller Regel einvernehmlich zwischen dem Kanton Bern und den jeweiligen Grundeigentümerschaften. Die Unterschutzstellungen werden im Grundbuch angemerkt und verpflichten die Grundeigentümerschaft und deren künftige Rechtsnachfolger (Käufer/innen, Erbinnen und Erben, etc.), bei geplanten Veränderungen des Schutzobjektes die Zustimmung der Denkmalpflege des Kantons Bern einzuholen. Veränderungen an einem unter Schutz gestellten Denkmal sind möglich. Beim Umbau oder der Sanierung eines Baudenkmals empfiehlt es sich, dass die Bauherrschaft die kantonale Denkmalpflege frühzeitig miteinbezieht, also vor Einreichung des Baugesuchs.